Änderung § 92 UmwG vom 18.08.2006

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§ 92 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 92 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste


(Text alte Fassung)

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und den Genossen von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.






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