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Änderung § 258 UmwG vom 18.08.2006

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§ 258 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 258 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 258 Möglichkeit des Formwechsels


(1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jeden Genossen, der an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig Euro oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

(Text neue Fassung)

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindestens fünfzig Euro oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)