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Änderung § 243 UmwG vom 01.03.2023

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§ 243 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 243 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 243 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses


(Text neue Fassung)

§ 243 Inhalt des Formwechselbeschlusses


vorherige Änderung

(1) 1 Auf den Umwandlungsbeschluß ist § 218 entsprechend anzuwenden. 2 Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. 3 § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.



(1) 1 Auf den Formwechselbeschluss ist § 218 entsprechend anzuwenden. 2 Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. 3 § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals bleiben unberührt.

(3) 1 In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend vom Betrag der Anteile der formwechselnden Gesellschaft festgesetzt werden. 2 Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss er auf volle Euro lauten.



(heute geltende Fassung)