§ 248a UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 248a UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 248a (neu) | (Text neue Fassung)§ 248a Gewährung zusätzlicher Aktien |
1 Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. 2 Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten. |