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Änderung § 215 UmwG vom 01.03.2023

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§ 215 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 215 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

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§ 215 Umwandlungsbericht


(Text neue Fassung)

§ 215 Formwechselbericht


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Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.



Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.