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Änderung § 214 UmwG vom 01.03.2023

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§ 214 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 214 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 214 Möglichkeit des Formwechsels


(Text alte Fassung)

(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)