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Änderung § 64 UmwG vom 01.09.2009

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§ 64 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 64 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Durchführung der Hauptversammlung


(Text alte Fassung)

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

(Text neue Fassung)

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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