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Änderung § 64 UmwG vom 15.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. UmwGÄndG am 15. Juli 2011 und Änderungshistorie des UmwG

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§ 64 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 64 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Durchführung der Hauptversammlung


(Text alte Fassung)

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2 Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. 3 Der Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschlussfassung zu unterrichten. 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.




 
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