Änderung § 4 UmwG vom 25.04.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwGÄndG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des UmwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 4 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verschmelzungsvertrag


(Text alte Fassung)

(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. 2 § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.

(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed