Änderung § 122a UmwG vom 25.04.2007

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§ 122a UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 122a UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122a Grenzüberschreitende Verschmelzung


vorherige Änderung

 


(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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