Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 234 UmwG vom 25.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 234 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwGÄndG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des UmwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 234 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 234 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses


In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:

1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

(Text alte Fassung)

3. beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft der Partnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

3. 1 der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2 Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)