§ 283 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 283 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 283 Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. |
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 entsprechend anzuwenden. |