Zweiter Unterabschnitt - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung
§ 96 Anzuwendende Vorschriften
§ 97 Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger
§ 98 Verschmelzungsbeschlüsse

Zweites Buch Verschmelzung

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 96 Anzuwendende Vorschriften



Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.

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§ 97 Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger


§ 97 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Satzung der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans jedes der übertragenden Rechtsträger aufzustellen und zu unterzeichnen.

(2) 1Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den ersten Aufsichtsrat der neuen Genossenschaft zu bestellen. 2Das gleiche gilt für die Bestellung des ersten Vorstands, sofern nicht durch die Satzung der neuen Genossenschaft anstelle der Wahl durch die Generalversammlung eine andere Art der Bestellung des Vorstands festgesetzt ist.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911 m.W.v. 18. August 2006

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§ 98 Verschmelzungsbeschlüsse


§ 98 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Satzung der neuen Genossenschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen Genossenschaft, für die Bestellung des Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vertretungsorganen aller übertragenden Rechtsträger bestellt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1911 m.W.v. 18. August 2006



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