Sechster Abschnitt - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 99 Möglichkeit der Verschmelzung
§ 100 Prüfung der Verschmelzung
§ 101 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung
§ 104 Bekanntmachung der Verschmelzung
§ 104a Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen

Zweites Buch Verschmelzung

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

§ 99 Möglichkeit der Verschmelzung



(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

(2) Ein eingetragener Verein darf im Wege der Verschmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher Rechtsträger nicht gegründet werden.

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§ 100 Prüfung der Verschmelzung


§ 100 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. 2Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie schriftlich verlangen.

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§ 101 Vorbereitung der Mitgliederversammlung


§ 101 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Von der Einberufung der Mitgliederversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.

(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 11. Juli 2011 BGBl. I S. 1338 m.W.v. 15. Juli 2011

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§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

1In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. 2§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung


§ 103 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009

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§ 104 Bekanntmachung der Verschmelzung


§ 104 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist ein übertragender wirtschaftlicher Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand die bevorstehende Verschmelzung durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt an die Stelle der Eintragung im Register. 3Sie ist mit einem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird. 4Die §§ 16 und 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, soweit sie sich auf die Anmeldung und Eintragung dieses übertragenden Vereins beziehen.

(2) Die Schlußbilanz eines solchen übertragenden Vereins ist der Anmeldung zum Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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§ 104a Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen



Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.



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