(1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des
§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft beteiligt wird, mindestens eine volle Aktie entfällt.
(1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§
229 und
230 Abs. 2 Satz 1 und 2, §
231 Satz 1 und §
260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist §
239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(1)
1Auf den Formwechselbeschluss sind auch
§ 218 Abs. 1 und
§ 263 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
2In dem Formwechselbeschluss kann bestimmt werden, daß Mitglieder, die dem formwechselnden Verein weniger als drei Jahre vor der Beschlußfassung über den Formwechsel angehören, von der Beteiligung an der Aktiengesellschaft ausgeschlossen sind.
(2) 1Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in der Höhe des Grundkapitals vergleichbarer Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft festzusetzen. 2Würde die Aufsichtsbehörde einer neu zu gründenden Versicherungs-Aktiengesellschaft die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur bei Festsetzung eines höheren Grundkapitals erteilen, so ist das Grundkapital auf diesen Betrag festzusetzen, soweit dies nach den Vermögensverhältnissen des formwechselnden Vereins möglich ist. 3Ist eine solche Festsetzung nach den Vermögensverhältnissen des Vereins nicht möglich, so ist der Nennbetrag des Grundkapitals so zu bemessen, daß auf jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Aktionärs erlangt, möglichst volle Aktien entfallen.
(3) Die Beteiligung der Mitglieder am Grundkapital der Aktiengesellschaft darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1.
- die Höhe der Versicherungssumme;
- 2.
- die Höhe der Beiträge;
- 3.
- die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung;
- 4.
- der in der Satzung bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses;
- 5.
- ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens;
- 6.
- die Dauer der Mitgliedschaft.
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des
Aktiengesetzes ist auch §
264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Auf die Anmeldung nach §
198 ist §
246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten.
2§
266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Gesellschaft ist §
267, auf die Aufforderung zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien ist §
268 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sowie auf eine Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals ist §
269 entsprechend anzuwenden.
2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der entsprechenden Anwendung des §
269 Satz 1 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Aktiengesellschaft erhebliche Nachteile entstehen.
Auf das Abfindungsangebot nach §
207 Abs. 1 Satz 1 ist §
270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.