Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BfRBeihilfeAnO)

A. v. 28.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 23
Geltung ab 31.01.2026; FNA: 2030-14-254 Beamte

§ 1 Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen



1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. 2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 BfRBeihilfeAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfRBeihilfeAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfRBeihilfeAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BfRBeihilfeAnO Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
... Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung ...