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§ 1 - Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BfRBeihilfeAnO)
§ 1 Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. 2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.
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Zitierungen von § 1 BfRBeihilfeAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfRBeihilfeAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfRBeihilfeAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BfRBeihilfeAnO Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
... Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17384/a336818.htm
