Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BfRBeihilfeAnO)

A. v. 28.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 23
Geltung ab 31.01.2026; FNA: 2030-14-254 Beamte

§ 2 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten



Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.