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Artikel 8 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 8 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
- 1.
- Informationen nach § 124 Absatz 1 und
- 2.
- Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen."
- 2.
- § 26 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 17 Absatz 2, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln."
Zitierungen von Artikel 8 StoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel StoFöG *
... 14.11.2024). - Die Artikel 3 und 4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), die Artikel 8 und 9 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 13 (Änderung des ...
Artikel 9 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24b ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... 24 treten am 4. Dezember 2026 in Kraft. (7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel 8 , 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, ...
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