Das
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- § 1 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."
- 3.
- Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- den Wirtschaftszweig oder die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
- e)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- f)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- g)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 16a Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist."
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „und der Bundesanstalt" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen" gestrichen.
- 5.
- § 14 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bieter hat der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Angebotsunterlage gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."
- 6.
- § 27 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Stellungnahme gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."
- 7.
- § 35 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 10 Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend."
- 8.
- § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1, auch" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, jeweils auch" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2," durch die Angabe „oder entgegen § 14 Absatz 2a Satz 1" ersetzt.
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