Artikel 24 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Dezember 2026 EGAktG offen

Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

 
§ 135a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt zudem auch dann, wenn die Aktien der Gesellschaft nach dem 4. Dezember 2026 in den Handel an einem multilateralen Handelssystem nach § 2 Absatz 6 des Börsengesetzes einbezogen werden, das kein Freiverkehr ist, und die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht börsennotiert ist und noch keine Aktien in den Handel an einem multilateralen Handelssystem einbezogen hatte."

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Zitierungen von Artikel 24 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) und Artikel 24 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) dienen unter anderem der Umsetzung ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... 7 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 10, Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 sowie Artikel 24 treten am 4. Dezember 2026 in Kraft. (7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel ...


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