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Artikel 41 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 41 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
§ 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
- „(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich."
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17397/a337380.htm
