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Artikel 56 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 56 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 56 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2028 VAG offen, mWv. 10. Januar 2030 offen

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2028

1.
§ 34 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen

1.
zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne des § 25, einschließlich

a)
der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,

b)
der Zusammensetzung der Vergütung,

c)
der positiven und negativen Vergütungsparameter,

d)
der Leistungszeiträume,

e)
der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung und

f)
Zeitpunkt, Umfang und Verfahren für die Meldung von offengelegten Informationen an die Aufsichtsbehörde, sowie

2.
zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des § 25 Absatz 2."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030

2.
§ 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Bericht ist gleichzeitig mit seiner Veröffentlichung an die Aufsichtsbehörde zu übersenden."

b)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen nach § 330a Absatz 2 bis 4."

3.
§ 234i wird durch den folgenden § 234i ersetzt:

§ 234i Anlagepolitik

(1) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen

1.
spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und

2.
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind gleichzeitig mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4."

4.
§ 239 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Informationen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

5.
§ 330a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach

1.
Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und

2.
§ 40 Absatz 1, § 234i Absatz 1 und § 239 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Absatz 1b Satz 3 der Versicherungs-Vergütungsverordnung."

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt in Bezug auf die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Informationen sind

1.
die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;

2.
der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:

a)
alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,

b)
die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

c)
die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

d)
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

e)
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,

f)
weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 304b Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder aufgrund von Artikel 63a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.

(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.

d)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Die folgenden Informationen werden von der Aufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:

1.
Informationen nach § 312 Absatz 4,

2.
Informationen über Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, soweit diese auf Artikel 32 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder auf Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 zurückgehen.

(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

1.
der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,

2.
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

3.
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

4.
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 56 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 56 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 52 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), die Artikel 55 und 56 (Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes), Artikel 57 (Änderung der ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... Dezember 2026 in Kraft. (7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel 8, 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 ... 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45, 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 25 BRUBEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...