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Artikel 3a - Rechtsberatungsgesetz (RBerG k.a.Abk.)

G. v. 13.12.1935 RGBl. I S. 1478; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-12 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Artikel 3a



Eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Devisensachen, die nach § 1 der Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 524) erteilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung ab als Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes. Die Erlaubnis gewährt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Rechtsangelegenheiten, die das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) betreffen. Der Umfang der einzelnen Erlaubnis bleibt im übrigen unverändert; das gleiche gilt für die aus der Erlaubnis sich ergebenden Rechte.