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Artikel 5 - Rechtsberatungsgesetz (RBerG k.a.Abk.)

G. v. 13.12.1935 RGBl. I S. 1478; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-12 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Artikel 5


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz, erlassen. Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden.

(2) (aufgehoben)



 

Zitierungen von Artikel 5 Rechtsberatungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.