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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (FVVollEUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2026 StVG § 3, § 4, § 25, § 30

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Satz 3 gilt nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht."

2.
§ 4 Absatz 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Im Fall des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt die Frist

1.
in den Fällen, in denen der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist, mit der Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5,

2.
in den Fällen, in denen der Führerschein weder abzuliefern noch zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist, mit Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3."

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.

(2a) Für die Dauer des Fahrverbots werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. Wird der Führerschein für die Zwecke der amtlichen Verwahrung oder der Eintragung des Vermerks nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen die betroffene Person verhängtes Fahrverbot eingetreten und tritt diese bis zur Entscheidung nach Absatz 1 auch nicht ein, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht,

1.
wenn der Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot auf dem Führerschein zu vermerken ist, zu bestimmen, dass abweichend von der in Absatz 2 genannten Frist von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird,

2.
in den in Nummer 1 nicht genannten Fällen abweichend von Absatz 2,

a)
wenn der Betroffene in einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung einen Zeitpunkt abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots benannt hat, der innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung liegt, diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen oder

b)
wenn der Betroffene keine Erklärung im Sinne des Buchstabens a abgegeben hat, zu bestimmen, dass das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird.

(4) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst; bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2" durch die Angabe „Absatzes 2a Satz 4" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet."

d)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.

e)
Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „Absatz 2 oder 2a Satz 1" wird durch die Angabe „Absatz 2 oder 3" und die Angabe „Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1 oder 2" ersetzt.

4.
In § 30 Absatz 10 Satz 1 wird nach der Angabe „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" die Angabe „oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FVVollEUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVVollEUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,". e) Nummer 9 wird ...