Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAVEV 2026 k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 50; Geltung ab 01.03.2026, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2026 ERVDPMAV § 6 (neu)

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 5 wird der folgende § 6 eingefügt:

„§ 6 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ERVDPMAVEV 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVDPMAVEV 2026 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 ERVDPMAVEV 2026 Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...


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