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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (5. SUrlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026
- 1.
- für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
- 2.
- bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."
Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. SUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. SUrlVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 5. SUrlVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 21 ...
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