Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (5. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 57; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3
|

Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SUrlV § 21

Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026

1.
für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

2.
bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. SUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. SUrlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 5. SUrlVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 21 ...