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Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (5. SUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 57; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SUrlV § 21

Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026

1.
für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

2.
bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."


Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 SUrlV offen

Die Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 21 Absatz 2 wird gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt