Dritte Verordnung zur Änderung der Zweihundertneunundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Kassel-Calden) (3. EDVK-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 59; Geltung ab 10.03.2026
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zweihundertneunundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Kassel-Calden)
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Zweihundertneunundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Kassel-Calden)


Artikel 1 ändert mWv. 10. März 2026 EDVK-IFR-PV

Die Zweihundertneunundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Kassel-Calden) vom 8. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 4 Nummer 2.6 Tabellenzeile 2 Tabellenspalte 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Steigflug auf Kurs 271° bis VK270; Linkskurve, Direktflug bis VK279, bis XAROL."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. März 2026.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Dr. Baumann



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