§ 8 - Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)

§ 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere

1.
Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere

1.
Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

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Zitierungen von § 8 EBewMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EBewMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
Artikel 4 EBewMGEG Inkrafttreten
...  (2) Am 18. August 2026 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7 sowie 8 Nummer 2 und ...


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