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Kapitel 2 - Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)


Teil 3 Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543

Kapitel 2 Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen

§ 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen



(1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere

1.
Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

(3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere

1.
Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.


§ 9 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten



(1) Die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.

(2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen, sind für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:

1.
die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),

2.
die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung,

3.
die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(3) 1In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. 2Im Falle der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung über die Europäische Herausgabeanordnung an den Adressaten. 3Die Entscheidung über die Validierung und die Übermittlung der Bescheinigung an den Adressaten sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. 2Sollten die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. 3Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.

(5) Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3.


§ 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten



(1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.

(2) 1Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach nationalem Recht selbstständig führen, auf deren Antrag. 2Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Abgabenordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend.

(3) 1Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. 2Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden den Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag ab. 3Für Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der Strafprozessordnung entsprechend. 4Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen.


§ 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde



(1) 1Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. 2Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. 3Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.

(2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Stelle zu informieren.


§ 12 Statistikpflichten



(1) Die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 benannten Daten und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

(2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und übermittelt die Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Europäische Kommission.