Teil 4 - Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG)

Artikel 1 G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
Geltung ab 13.03.2026, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 319-121 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 4 Bußgeldvorschriften und Einschränkung eines Grundrechts
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einschränkung eines Grundrechts

Teil 4 Bußgeldvorschriften und Einschränkung eines Grundrechts

§ 18 Bußgeldvorschriften


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder

3.
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird,

2.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

6.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann,

8.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert,

9.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

10.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder

11.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1.
in den Fällen des

a)
Absatzes 1 und

b)
Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11

mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(6) 1Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. 2Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.

(7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.


1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.

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§ 19 Einschränkung eines Grundrechts


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



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