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§ 17 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 17 Höhe der Geldbuße



(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) 1Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. 2Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) 1Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 2Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.



 

Zitierungen von § 17 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (vom 01.07.2017)
... zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat. (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. (4) Wird wegen der Straftat oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 50 BörsG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2021)
... nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9 ...

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
... die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17 , 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 ...

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 81d GWB Zumessung der Geldbuße (vom 19.01.2021)
... zuvor angemessenen Geldbuße zu berücksichtigen. (3) § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr geschätzt werden. (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote im Zusammenhang mit OGAW, ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (6e) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen ... 2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses. § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 7 Satz ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 172 SAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses. § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3 Satz ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 3 Nummer 3, ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (25) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen ...

Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 24 WpPG Bußgeldvorschriften (vom 21.07.2019)
... Satz 2 gilt § 120 Absatz 23 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Sanktionstatbeständen, die in Absatz 6 in Bezug genommen werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses. § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 4 ...
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (6d) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen ...
Artikel 8 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Dauer zu berücksichtigen. (5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr geschätzt werden. (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote im Zusammenhang mit OGAW, ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... 2 gilt § 120 Absatz 23 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Sanktionstatbeständen, die in Absatz 6 in Bezug genommen werden. ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Unternehmensvereinigung zuvor angemessenen Geldbuße zu berücksichtigen. (3) § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (25) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen ...
Artikel 7 2. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen ...