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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (EBewMGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2026 TDDDG offen

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023".

b)
Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023".

2.
Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

„§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023

Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

3.
Nach dem § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:

„§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023

Anbieter von digitalen Diensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EBewMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 EBewMGEG Inkrafttreten
... 19 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und 2. Artikel 3 ...