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Artikel 10 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
- b)
- Absatz 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
- 2.
- § 24 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17366/a336607.htm
