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Artikel 10 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
- b)
- Absatz 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
- 2.
- § 24 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".
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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 MADGNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADGNeuRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
Artikel 3 EBewMGEG Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
... vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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