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Artikel 10 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7; Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 10 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 16. Januar 2026 TDDDG § 22, § 24

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".

b)
Absatz 4 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".

2.
§ 24 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".

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