Abschnitt 1 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Mutterschutz
§ 4 Stellenausschreibungspflicht
§ 5 Schwerbehinderte Menschen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Einstellung im Sinne dieser Verordnung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung im Sinne dieser Verordnung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung im Sinne dieser Verordnung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung im Sinne dieser Verordnung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.

(5) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit, die

1.
entgeltlich ist,

2.
gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und

3.
in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.

(6) Probezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.

(8) Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.

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§ 3 Mutterschutz



1Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. 2Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

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§ 4 Stellenausschreibungspflicht



(1) 1Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. 2Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Stellen:

1.
Stellen der politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen anderer oberster Bundesbehörden und Leitungen anderer der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.
Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

3.
Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,

4.
Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,

5.
Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,

6.
Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann darüber hinaus in folgenden Fällen abgesehen werden:

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,

2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

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§ 5 Schwerbehinderte Menschen



(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.



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