interne Verweise§ 34 BLV Einstellung in ein Beförderungsamt ... abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen. (3) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den ...
§ 41 BLV Auswahlentscheidungen ... an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde, oder b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche ... wurde, oder b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach ...
§ 42 BLV Erprobungszeit ... beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die in § 41 Absatz 4 genannten Zeiten und ...
§ 62 BLV Beamtenverhältnis auf Probe ... dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar ...
Zitat in folgenden NormenKriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 10 KrimLV Aufstieg (vom 17.03.2026) ... haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des ...
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 10 PolBTLV Aufstieg (vom 17.03.2026) ... beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung . (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Artikel 2 BLVEV 2026 Folgeänderungen ... beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung . (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der ...
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