§ 21 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 21 Allgemeine Regelungen


§ 21 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen des jeweiligen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und

2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der angestrebten Laufbahn entsprechen. 2Erfüllt die hauptberufliche Tätigkeit diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. 3Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(3) Regelmäßige und verkürzte Arbeitszeiten sind gleichzubehandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(4) 1Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. 2Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

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Zitierungen von § 21 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes
... mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr. § 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine ...
§ 30 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes
... der Dissertation muss seiner Fachrichtung nach der angestrebten Laufbahn entsprechen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche ...
§ 34 BLV Einstellung in ein Beförderungsamt
... abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen. (3) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den ...
§ 38 BLV Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
... 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist. (6) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 39 BLV Verlängerung der Probezeit
... Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren. § 21 Absatz 3 gilt ...
§ 41 BLV Auswahlentscheidungen
... an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde, oder b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche ... wurde, oder b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach ...
§ 42 BLV Erprobungszeit
... beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die in § 41 Absatz 4 genannten Zeiten und ...
§ 44 BLV Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
... der Ausschreibungsfrist das zweite Beförderungsamt erreicht haben. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die obersten Dienstbehörden bestimmen ...
§ 53 BLV Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend ...
§ 62 BLV Beamtenverhältnis auf Probe
... dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 10 KrimLV Aufstieg (vom 17.03.2026)
... haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des ...

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 10 PolBTLV Aufstieg (vom 17.03.2026)
... beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung . (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Artikel 2 BLVEV 2026 Folgeänderungen
... beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung . (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der ...


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