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Berichtigung - Berichtigung der Verordnung 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (DSA/GdD-Ber k.a.Abk.)
Berichtigung
Seite 84, Artikel 56 Absatz 6:
Anstatt:
Anstatt:
- „(6) Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der EU, verfügt der Mitgliedstaat, in dem dessen gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder die Kommission gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gegebenenfalls über die Befugnisse die einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen."
- „(6) Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keine Niederlassung in der EU, verfügt der Mitgliedstaat, in dem dessen gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder die Kommission gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gegebenenfalls über die Befugnisse, die einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen."
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