§ 12 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)

V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12 Versäumnisfolgen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.

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Zitierungen von § 12 LogAPrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LogAPrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogAPrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16c LogAPrO Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 8 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
... 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend."  ...


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