Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 LogAPrO vom 01.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der LogAPrO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 LogAPrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 7 LogAPrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Praktischer Teil der Prüfung


(1) 1 Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. 2 Er umfaßt die folgenden Aufgaben:

1. 1 Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. 2 Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. 3 Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.

2. 1 Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. 2 Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.

(2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. 2 Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. 3 Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.