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Änderung § 9 LogAPrO vom 01.10.2023

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§ 9 LogAPrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 9 LogAPrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Benotung


(Text neue Fassung)

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung


vorherige Änderung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1), wenn
die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2), wenn
die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3), wenn
die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4), wenn
die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5), wenn
die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6), wenn
die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:


Berechneter
Zahlenwert | Note in Worten
(Zahlenwert) | Notendefinition

1,00 bis 1,49 | sehr gut
(1) | eine Leistung,
die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

1,50 bis 2,49 | gut
(2) | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

2,50 bis 3,49 | befriedigend
(3) | eine Leistung,
die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

3,50 bis 4,49 | ausreichend
(4) | eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen
noch entspricht

4,50 bis 5,49 | mangelhaft
(5) | eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

5,50 bis 6,00 | ungenügend
(6) | eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer
Zeit nicht behoben werden können