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Artikel 16 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
Artikel 16 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11a Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
§ 11a Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
- „(4) Die Beschäftigten sind verpflichtet, der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person solche Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie solche Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden, gilt die Pflicht aus Satz 1 nicht. Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen,
- 1.
- welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben und
- 2.
- welche Ausnahmen von der Anzeigepflicht für solche Beschäftigten zugelassen sind, die aufgrund von Elternzeit, Abordnung, Freistellung oder Sonderurlaub keine Zugangsmöglichkeit zu den Liegenschaften und den informationstechnischen Systemen der Bundesanstalt haben, wobei Ausnahmen von der Anzeigepflicht frühestens drei Monate, in der Regel sechs Monate nach dem Entfallen der Zugangsmöglichkeit zulässig sind.
(4a) Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über solche Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, über solche Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über solche privaten Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über solche ihrer privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist."
Zitierungen von Artikel 16 BRUBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BRUBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRUBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 29 BRUBEG Inkrafttreten
... 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 11. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 16 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...
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