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Artikel 2 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (5. ChemGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Folgeänderungen


Artikel 2 ändert mWv. 2. April 2026 ChemVOCFarbV § 3, § 4, ChemVerbotsV § 3


1.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Europäischen Union" die Angabe „oder für den Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt" eingefügt.

2.
In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit ein Einführer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt."

(2) Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen," die Angabe „soweit es sich lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, handelt oder" eingefügt.