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§ 4 - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Kennzeichnung



1Der Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inverkehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgende Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen sind:

a)
die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produktes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;

b)
der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.

2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Einführer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 4 ChemVOCFarbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ChemVOCFarbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVOCFarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ChemVOCFarbV Ordnungswidrigkeiten
... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Artikel 2 5. ChemGÄndG Folgeänderungen
... bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt" eingefügt. 2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit ein ...