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§ 4 - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3508; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 8053-6-30 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Kennzeichnung
1Der Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inverkehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgende Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringen sind:
- a)
- die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produktes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;
- b)
- der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 86 m.W.v. 2. April 2026
Frühere Fassungen von § 4 ChemVOCFarbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.04.2026 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ChemVOCFarbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemVOCFarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVOCFarbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ChemVOCFarbV Ordnungswidrigkeiten
... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Artikel 2 5. ChemGÄndG Folgeänderungen
... bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt" eingefügt. 2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit ein ...
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