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Änderung § 20 InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 20 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 20 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Lager- und Bestandsbuchhaltung


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

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