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Änderung § 20 InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 20 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 20 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Lager- und Bestandsbuchhaltung


(Text alte Fassung)

(1) Wer nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)