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Änderung § 32 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 32 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 32 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.