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Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 11.05.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Mai 2010 durch Artikel 2 der 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über

(Text neue Fassung)

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über



c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

d) (aufgehoben)

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,



b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

für die flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,

3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen



4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1,

5. des Milch-Sonderprogrammgesetzes.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen

1. die einheitliche Betriebsprämie,

2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,

3. die Prämie für Eiweißpflanzen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Beihilfe für Energiepflanzen,

5. die
Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,


7. die Tabakbeihilfe.

(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.



4. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

5. den Grundbetrag der Grünlandprämie.


(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur §§ 3, 6a und § 31a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsakte der Europäischen Union, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

§ 2 Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.



(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen betreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stützungsregelungen hinsichtlich

a) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,

b) der Kontrollen der Verwendung oder Verarbeitung

aa) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter und

bb) von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe
im landwirtschaftlichen Betrieb als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff oder zu Biogas ab dem Beginn der Feststellung der Rohstoffmenge,

c) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare,

2. die
in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stützungsregelungen über Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,

3. die jeweils in §
1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stützungsregelungen über die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen.




(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung.

(5) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung des § 27 Abs. 2 dieser Verordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf

1.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,

2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den zusätzlichen Beihilfebetrag

bezieht.

(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen.



(6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel bezieht.

(7) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (aufgehoben)




§ 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Zahlungen für Stützungsregelungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens einen Hektar umfasst.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 3 Flächenidentifizierungssystem


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,



Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,

2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode beantragt wird,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,

4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwenden. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.



Nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Anwendung kommt, sind bei der Bestimmung der Referenzparzellen als landwirtschaftliche Flächen zu behandeln. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (aufgehoben)




§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende

1. landwirtschaftliche Flächen und

2. Flächen im Sinne des § 3 Satz 2

mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 6 Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Dokument ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die zuständigen Behörden können

1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes,

2. die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genügen,



3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genügen,

zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifizierter oder fortgeschrittener elektronischer Signaturen entsprechende Anwendung.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(4) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.



§ 6a Betriebsnummer


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).



Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer). Die Betriebsnummer findet auch Anwendung bei den anderen Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes als dem Grundbetrag der Grünlandprämie.

§ 7 Sammelantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle einzureichen.



(1) Die Zahlungen für

1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen und

2. den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz

werden
auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers, das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind

a) (aufgehoben)

b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt,

c)
Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,

d)
Flächen, die für den Anbau von

aa)
Hanf,

bb)
Faserflachs



2. getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

a)
sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind

aa)
Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,

bb) Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind,

cc)
Flächen, die für den Anbau von

aaa)
Hanf,

bbb)
Faserflachs

genutzt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,

f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die
für den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrünland genutzt werden,

g) stillgelegte Flächen
im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, soweit nicht die Verpflichtung zur Flächenstilllegung durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte ausgesetzt ist, und zwar getrennt

aa)
für den Anbau nachwachsender Rohstoffe genutzte Flächen,

bb) Flächen
im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

cc) sonstige stillgelegte Flächen,

h) nicht
unter Buchstabe b und g erfasste Flächen, die aus der Produktion genommen sind,

i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen, Obstplantagen, Reb- oder Baumschulkulturen, die als Dauerkulturen genutzt werden,

j)
Flächen, für die ein Antrag auf

aa)
einheitliche Betriebsprämie,

bb)
Prämie für Eiweißpflanzen,

cc) Beihilfe für Energiepflanzen,

dd)
Flächenzahlung für Schalenfrüchte



dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

ee) Dauergrünlandflächen
im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres,

ff)
nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres,

gg)
aus der Erzeugung genommene Flächen,

hh)
Flächen, für die ein Antrag auf

aaa)
einheitliche Betriebsprämie,

bbb)
Prämie für Eiweißpflanzen,

ccc)
Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

ddd) Grundbetrag der Grünlandprämie


gestellt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt werden,

l) Flächen, die
Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind,

besonders zu bezeichnen.



ii) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind,

jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

besonders zu bezeichnen;

b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Betriebes.


(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,

2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch soweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist,

3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den Endverbraucher,

4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird.



5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird,

6. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind, unter Angabe des jeweiligen Jahres der Gewährung der Stützungsregelung, wobei das Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen ist,

7. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden
wird.

(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Hanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich

1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört,

2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) (aufgehoben)



(6) Im Falle von Stützungsregelungen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz hat der Betriebsinhaber zusätzlich im Sammelantrag die Tatsache anzugeben, dass er im April des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, Milch erzeugt und vermarktet hat.

(6a) Bei Beantragung der Kuhprämie hat der Betriebsinhaber des Weiteren zusätzlich im Sammelantrag anzugeben:

1. für wie viele Kühe die Kuhprämie beantragt wird,

2. ob und welche De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ihm im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren gewährt worden sind,

3. ob und welche nicht unter Nummer 2 fallenden weiteren De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 er im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren beantragt hat, und

4. soweit zutreffend, dass er weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, noch über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.


(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.



(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.

(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag

1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,

2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,

anzugeben.

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(9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.



(8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen.

(9)
Die zuständigen Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle


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(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße oder Mindestbreite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von Stilllegungsflächen sind dabei die Maßgaben des Artikels 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigen.



(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

§ 8a Landschaftselemente


(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

3. Feldraine,

4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

6. Binnendünen.

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Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

§ 9 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes


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Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dem Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.



Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 dem Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 Mindestbetriebsgröße




§ 10 (aufgehoben)


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Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt werden.



 
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§ 11 Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche




§ 11 (aufgehoben)


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(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Die Einbeziehung der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als

1. Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, e, g und i,

2. sonstige Ackerflächen,

3. Flächen für nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder

4. Wald

genutzt wurden. Soweit der Betriebsinhaber während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat, sind in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten Angaben zu machen. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Milchprämienverordnung finden insofern Anwendung.

(1a) Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes

1. eine von ihm und dem Zuckerunternehmen oder dem Vermarkter unterzeichnete Erklärung über die in § 5a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete Zuckermenge,

2. den in § 5a Abs. 2 Satz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Vertrag mit dem niederländischen Zuckerunternehmen in Ablichtung oder

3. den in § 5a Abs. 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichneten Anbauvertrag in Ablichtung

beizufügen. Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen nicht dem Antrag beigefügt worden sind, sind sie spätestens bis zum 15. Juli 2006 nachzureichen. Wird die in Satz 1 Nr. 1 genannte Erklärung oder der in Satz 1 Nr. 2 genannte Vertrag geändert, sind die Änderungen bis spätestens zum 15. Juli 2006 mitzuteilen; der Mitteilung sind die geänderte Erklärung oder der geänderte Vertrag in Ablichtung bis zu diesem Zeitpunkt beizufügen.

(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Umfang die Flächen am 15. Mai 2007 als

1. Obstplantage oder

2. mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt worden sind.

(2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag des Käufers unter Angabe von Name oder Firma, Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu verweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produktionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers berücksichtigt werden sollen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12 Härtefälle




§ 12 (aufgehoben)


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Die Berücksichtigung von Härtefällen im Sinne des Artikels 40 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag nach § 11 Abs. 1 zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach § 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen.



 

§ 13 Besondere Antragsfristen


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(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den §§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 und im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.



(1) (aufgehoben)

(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

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(4) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(5) § 10 gilt entsprechend.



(3a) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Rodung folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag eine Kopie des Bescheids über die Bewilligung der Rodungsprämie beizufügen.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl umfasst.

§ 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen


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(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird.



(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird.

(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen.

(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,

2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer,

3. Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer,

4. Zeitpunkt der Übertragung,

5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

6. bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.



(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

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§ 17 Vertrag und Erklärung über den Anbau




§§ 17 bis 23a (aufgehoben)


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(1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben werden.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.



 
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§ 18 Registrierung




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und

2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.

(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 18a BLE-Betriebsnummer




§ 18a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18b Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung




§ 18b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen erforderlich ist.

(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 19 Repräsentative Erträge




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest.

(2) Repräsentative Erträge für landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, müssen nicht für die in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festgelegt werden.

(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten repräsentativen Erträge.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 20 Lager- und Bestandsbuchhaltung




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Verarbeitungskontrolle




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen.

(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,

1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September und

2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens bis zum 15. November

melden. Die Meldung nach Satz 1

1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis spätestens zum 15. November,

2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 10. November abgeliefert werden, spätestens bis zum 30. November und

3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 25. November abgeliefert werden, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen

abweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten erfolgen; dabei hat der Betriebsinhaber, der Aufkäufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

(2) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen melden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 23 Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb




§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.

(3) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann abweichend von den Sätzen 1 bis 2 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der geernteten Rohstoffmengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.

(4) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(5) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23a Anwendung des Abschnitts 4




§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23b Verwendung und Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb




§§ 23b bis 23k (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe sowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gattung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51 können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.

(3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwenden oder zu verarbeiten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23c Vertrag und Erklärung über den Anbau




§ 23c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben sind in jedem Vertrag über den Anbau von Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer, die voraussichtlichen Endverwendungszwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

(3) Wird bei anderen als einjährigen Kulturen vor der ersten Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgegeben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.

(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zusätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23d Festsetzung repräsentativer Erträge




§ 23d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag fest.

(2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge werden von den zuständigen Landesstellen jährlich veröffentlicht.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 23e Inhalt und Vorlage der Liefermeldungen




§ 23e (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverarbeiter melden der zuständigen Landesstelle die Lieferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem Antragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Erklärung.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer zu enthalten.

(3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 23f Inhalt und Vorlage der Ernteerklärungen




§ 23f (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, legen der zuständigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor, die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Rohstoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält.

(2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 23g Lager- und Bestandsbuchhaltung




§ 23g (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu führenden Aufzeichnungen monatlich vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen zu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich daraus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.

(3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, entweder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 23h Verarbeitungs- und Verwendungskontrolle




§ 23h (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an den Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwendung der Energiepflanzen anordnen.

(3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Erntejahr nachzuweisen.

(4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 23i Registrierung




§ 23i (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energiepflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und

2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.

(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23j BLE-Betriebsnummer




§ 23j (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23k Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung




§ 23k (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 23j erteilten BLE-Betriebsnummern.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für Energiepflanzen erforderlich ist.

(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Vorschusszahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.



Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.

§ 25 Erntetermin, Kontrollen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.

(2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Betriebsinhaber einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit.



(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.

(2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Betriebsinhaber einen Vertrag gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschlossen haben, oder sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit.

(3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Antrag




§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 werden anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften auf deren Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. September des Erntejahres bei der Bundesanstalt zu stellen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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§ 26a Meldung über Hopfenflächen




§ 26a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die Lage und Größe der bewirtschafteten Hopfenflächen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese Daten ausschließlich für die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Antragsstellung nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zahlung nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27a Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen




§§ 27a bis 27k (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Erstverarbeitungsunternehmen für Rohtabak (Erstverarbeitungsunternehmen) wird, soweit es nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum

31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag des Inhabers des Erstverarbeitungsunternehmens (Erstverarbeiter) durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Dem Antrag ist ein Lageplan des Erstverarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.

(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Erstverarbeitungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Wechselt der Erstverarbeiter, hat der neue Erstverarbeiter unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.

(3) Die Zulassung kann - auch nachträglich - mit Auflagen hinsichtlich der vom Erstverarbeitungsunternehmen nach § 27b einzuhaltenden Pflichten versehen werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27b Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen




§ 27b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Erstverarbeitungsunternehmen meldet das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt innerhalb einer von diesem mit der Zulassung festgesetzten Frist. Dieser Rohtabak muss unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufgenommen werden. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.

(2) Das Erstverarbeitungsunternehmen hat über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Erstverarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen.

(3) Das Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten weitere Anordnungen treffen. Es kann auch widerruflich Vereinfachungen zulassen.

(4) Jährlich am 31. März stellt das Erstverarbeitungsunternehmen die vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak fest und meldet diese bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung von Amts wegen vornehmen.

(5) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November mit.

(6) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABI. EG Nr. L 323 S. 4) in der jeweiligen Fassung genannten Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften




§ 27c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Erzeugergemeinschaft für Rohtabak wird, soweit sie nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft beizufügen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27d Pflichten der Erzeugergemeinschaften




§ 27d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erzeugergemeinschaft teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 vorgesehenen Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27e Anbauvertrag




§ 27e (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend.

(2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,

2. für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zuständigen Landesstelle vergebene Flächenidentifikator nach Anlage 1.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27f Pflichten des Betriebsinhabers




§ 27f (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betriebsinhaber hat eine unterzeichnete Ausfertigung des bei der zuständigen Landesstelle eingereichten Sammelantrages, mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Unterlagen, bis zum 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag auf Gewährung der Tabakprämie zu stellen ist, beim Hauptzollamt HamburgJonas einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend für jede bei der Landesstelle eingereichte Änderung oder - ganzen oder teilweisen - Rücknahme des Sammelantrages mit der Maßgabe, dass die Einreichung der Ausfertigung unverzüglich zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung der mit dem Sammelantrag übermittelten kartografischen Unterlagen für die mit Tabak bestellten Parzellen vorzuhalten und den zuständigen Zolldienststellen auf Verlangen vorzulegen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27g Amtliche Verwiegung




§ 27g (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Qualitätsstufe entnommen.

(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 171 cl der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.

(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27h Vorschuss




§ 27h (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum 15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27i Anlieferungsschluss




§ 27i (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe




§ 27j (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 171 ci Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.

(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen




§ 27k (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Verfahren




§ 28 Verspätete Antragstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der zusätzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen bewilligt. Die bei Überschreitung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderliche Anpassung des zusätzlichen Beihilfebetrags bleibt einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.



Ein Sammelantrag, der vor Ablauf des in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitraums eingeht, gilt, soweit diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms als rechtzeitig gestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28a (neu)




§ 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Milch-Sonderprogrammgesetzes ist im Sammelantrag geltend zu machen.

(2) Für die Stellung des Sammelantrags und des Antrags nach Absatz 1 gilt für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist.

§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten


(1) Zum Zwecke der Überwachung haben

1. der Betriebsinhaber,

2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstverarbeiter,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auch der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauftragte,

4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der Aufkäufer, der Erstverarbeiter oder dessen sonstiger Beauftragter und der Endverarbeiter,

5. im Falle von Zahlungen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaft,

6. im Falle der Tabakbeihilfe auch die Erstverarbeitungsunternehmen und die Erzeugergemeinschaften

den
Bediensteten der Landesstellen, der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.



den Bediensteten der Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämienverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen.

(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt.



(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen.

(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt.

(1b) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine Fläche, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen unter Angabe

1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Satz 1 ist die Nutzung einer Fläche für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode.


(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.



§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.



(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1. die Gesamtzahl der Faserflachs- und Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserflachs und Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie

4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut

mit.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesanstalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der Mittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die sie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen.

(6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Verträge, Erklärungen und Meldungen für nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jahres mit nachwachsenden Rohstoffen oder Energiepflanzen als bebaut gemeldeten Flächen in Hektar mitzuteilen.

(6a) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen Angaben in Hektar über die durch eine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertragsflächen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen. Im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen teilt die Bundesanstalt den Landesstellen die auf der Grundlage der Liefermeldungen festgestellten Differenzen zu den Angaben der Antragsteller hinsichtlich der an die Aufkäufer oder Erstverarbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Landesstellen im Falle der Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb unverzüglich über eine festgestellte nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung bzw. Verwendung der Rohstoffe durch den Betriebsinhaber.

(6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der von ihnen im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe oder Energiepflanzen durchgeführten Kontrollen.

(7) Die
Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Fällen, und



(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und

2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetrages teilen

1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen und die notwendigen Angaben für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils zuständigen Land und

2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstellen ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge

mit.

(10) (aufgehoben)

(11)
Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum 15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den entsprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit.



(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(7)
Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.

§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen


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Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen absehen, wenn



Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die

a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder

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b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand



b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder

c) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln


nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und

2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.

§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde


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Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach § 1 Abs. 2, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle.



Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a,

soweit
im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.

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§ 34 Übergangsregelung für die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie




§ 34 (aufgehoben)


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(1) Für die Ermittlung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes hinzuzurechnenden Betrages sind, unbeschadet des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4, die §§ 2, 4 Abs. 3 und die §§ 6 und 7, § 10 Abs. 2 bis 4 sowie § 11 Abs. 1 der Milchprämienverordnung in der in § 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Fassung mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass

1. an die Stelle des Milchprämienantrags der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 11 Abs. 1 tritt und

2. die zur Ermittlung des genannten Betrages erforderlichen Daten im Verfahren nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes übermittelt werden können.

(2) § 3 der Milchprämienverordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ergänzungszahlung zur Milchprämie für das Jahr 2005 0,737 Cent je Kilogramm beträgt.



 
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§ 35 Aufhebung von Verordnungen




§ 35 Aufhebung von Verordnungen, Übergangsregelungen


(1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

(2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden.

(3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

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(4) Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind

1. auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie

2. auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte

in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
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Anlage 1 (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)




Anlage 1 (zu § 3 Satz 3 und § 7 Absatz 8a) Flächenidentifikator (16 Stellen)



Ländercode | Code
Bundesland | Landwirtschaft/
InVeKoS | länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen)

DE | BB, BW, BY, HB,
HE, HH, MV, NI,
NW, RP, SH, SL,
SN, ST, TH | L I |