Änderung § 16 InVeKoSV vom 23.12.2010

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§ 16 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 16 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 16 Antrag


vorherige Änderung

 


(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. Für das Erntejahr 2010 tritt an die Stelle des 30. September der 15. Januar 2011.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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